Die Infrastrukturkommission Münsingen verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 und mit der Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 10.06.2024 folgende Verkehrsmassnahme:
Zonensignalisation 20 km/h – Begegnungszone Gantrischweg
Die Verkehrsmassnahme gilt für den Gantrischweg. Die Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel in deutscher Sprache abzufassen, muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift enthalten.
Abteilung Bau
Fachbereich Verkehr