Gemäss Baureglement Art. 39 Abs. 1 sind Bäume innerhalb der imZonenplan 2 Nord und Süd bezeichneten Baumschutzgebiete und Baumreihen sowie die schützenswerten Einzelbäume geschützt. Darüber hinaus können auch in Überbauungsordnungen einzelne Bäume, Baumreihen oder Gebiete als geschützt festgelegt werden. Ob für ihr Grundeigentum eine Überbauungsordnung besteht oder erstellt werden muss, finden Sie im Anhang A des Gemeinde-Baureglements («Zonen mit Planungspflicht».
Die Gründe für den Schutzstatus können verschieden sein. Die geschützten Bäume
- prägen das Orts-/Landschaftsbild,
- umfassen wertvolle Hochstammobstgärten,
- sind aus kulturhistorischen Gründen
- und/oder aus Gründen des Natur-/Landschaftsschutzes geschützt.
Hecken, Feld- und Ufergehölze
Hecken sowie Feld- und Ufergehölze sind grundsätzlich durch übergeordnetes Recht geschützt – unabhängig davon, ob diese Schutzobjekte in kommunale Planungsinstrumente (Gemeinde-Baureglement, Zonenplan) überführt wurden oder nicht (Art. 27 und 28 NSChG).
Verantwortung
Die Verantwortung für den korrekten Umgang mit den geschützten Bäumen (Schutz, Pflege, Erhalt) liegt stets beim Grundeigentümer / bei der Grundeigentümerin.
Eingriffe
Geschützte Einzelbäume bzw. Bäume im Baumschutzgebiet, in Baumreihen und in Hochstammobstgärten dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen (siehe Merkblatt «Fachgerechte Pflege» (> LINK). Für das Fällen oder das Entfernen wesentlicher Teile (Äste mit einem Durchmesser grösser 10cm, Entfernung von mehr als einem Drittel der Krone) benötigen Sie eine Bewilligung. Das Gesuchsformular (> LINK) reichen Sie bitte rechtzeitig vor der geplanten Massnahme bei der Abteilung Bau, Thunstrasse 1 ein.
Für Hecken sowie Feld- und Ufergehölze finden Sie Details zu den erlaubten und verbotenen Eingriffen in der Heckenrichtlinie.