10.01.2020
Einfahrt verboten, Velos gestattet Gerbegraben, Ausfahrten in die Bernstrasse, verbotene Fahrtrichtung Einbahnregime West – Ost
Anordnung von Verkehrsmassnahmen
Die Gemeinde Münsingen verfügt gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit der Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 10. Dezember 2019 folgende Verkehrsmassnahme:
Einfahrt verboten, Velos gestattet
Gerbegraben, Ausfahrten in die Bernstrasse, verbotene Fahrtrichtung Einbahnregime West – Ost
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 63 Absatz 1 Bst. a und Artikel 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel in deutscher Sprache abzufassen, muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift enthalten.
Abteilung Bau
Fachbereich Verkehr