Die Ehefrau der Mutter die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, und erwerbstätige Väter haben innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, der über die EO entschädigt wird. Der Antrag erfolgt über den Arbeitgeber des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter, bei selbständig Erwerbstätigen über die zuständige Ausgleichskasse bzw. deren Zweigstelle.