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Münsingen von Gerzensee aus fotografiert
Münsingen von Gerzensee aus fotografiert

Fahrende

Abteilung Präsidiales und Sicherheit, Gemeindepolizei

Jenische, Sinti und Roma mit fahrender Lebensweise haben ein Recht zur Ausübung ihrer Lebensweise. Sie sind dafür auf langfristig gesicherte oder provisorische Halteplätze angewiesen. Wichtig sind zudem Haltemöglichkeiten für Spontanhalte. Diese erfolgen in Absprache mit den betreffenden Grundeigentümerschaften meist auf Wiesenflächen oder leerstehenden Plätzen von Privaten oder der öffentlichen Hand.
Die Behörden, die Kantonspolizei und Grundeigentümer/-innen und Pächter/-innen werden gerade während der Sommermonate oftmals damit konfrontiert, dass Jenische, Sinti und Roma mit fahrender Lebensweise spontan Gelände für einen temporären Verbleib beanspruchen, da nach wie vor zu wenig offizielle Haltemöglichkeiten bestehen. Nicht immer sind solche Halte erwünscht.

Dieses Merkblatt soll zu einem einheitlichen Vorgehen bei Spontanhalten und unerwünschten Landnahmen von Jenischen, Sinti und Roma mit fahrender Lebensweise im Kanton Bern verhelfen. Es dient als Richtlinie zur fachlichen Unterstützung für Erstinterventionen. Weiterführende Informationen sind den nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen zu entnehmen.

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