Die Liegenschaftssteuer stützt sich auf den rechtskräftigen amtlichen Wert am Stichtag. Dieser wird im Verfahren der amtlichen Bewertung von Grundstücken und Wasserkräften festgesetzt. Der amtliche Wert kann mit der Eröffnung der Liegenschaftssteuer nicht angefochten werden. Die Liegenschaftssteuer schuldet, wer am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümer, Eigentümerin, Nutzniesser oder Nutzniesserin im Grundbuch eingetragen ist.
Gesetzliche Bestimmungen:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden im bernischen Steuergesetz (StG) in Artikel 257 bis 262 erwähnt. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Liegenschaftssteuer bildet das Reglement über die Liegenschaftssteuer der Gemeinde Münsingen. Gemäss Parlamentsbeschluss vom 8. November 2022 beträgt die Liegenschaftssteuer 1‰ des amtlichen Wertes.
Nach dem bernischen Steuergesetz (StG) ist diejenige Person steuerpflichtig, welche am Ende des Kalenderjahres im Register der amtlichen Werte eingetragen ist. Die Liegenschaftssteuer ist somit von derjenigen Person geschuldet, die am 31. Dezember 2023 im Grundbuch als Eigentümer/in eingetragen ist. Die Steuerverwaltung nimmt keine pro-rata-Aufteilung vor. Die Kaufs- und Verkaufsparteien haben sich über eine eventuelle Aufteilung der Liegenschaftssteuer bei Eigentumswechsel während des Kalenderjahres untereinander selber zu einigen.
Bitte beachten Sie:
Bei einem Kauf und/oder Verkauf der Liegenschaft(en) in den Monaten August bis Dezember 2023 ist es nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaftssteuer 2023 noch an die ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft in Rechnung gestellt wurde. Die Steuerverwaltung Münsingen nimmt eine Korrektur der Liegenschaftssteuerrechnung umgehend vor, sobald sie vom Grundbuchamt Bern-Mittelland über die Änderungen der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchmeldung) in Kenntnis gesetzt wird. Eine Korrektur der Liegenschaftssteuer erfolgt in diesem Fall von Amtes wegen.
Liegenschaften im Besitz von mehreren Personen:
Personengesamtheiten wie Miteigentum oder Erbengemeinschaften erhalten für ihre Liegenschaften nur eine Rechnung zugestellt. Eine anteilmässige Aufteilung auf die einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber wird von der Steuerverwaltung Münsingen grundsätzlich nicht vorgenommen.
Der rechtsgültige amtliche Wert dient als Grundlage für die Erhebung der Liegenschaftssteuer:
Die Liegenschaftssteuer richtet sich nach dem rechtskräftigen amtlichen Wert. Der amtliche Wert wird im Verfahren der Bewertung von Grundstücken festgesetzt und kann mit Eröffnung der Liegenschaftssteuer nicht mehr angefochten werden. Wurde gegen den amtlichen Wert eine Einsprache erhoben, so wird die Liegenschaftssteuer auf dem letzten rechtsgültigen Wert erhoben. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einspracheentscheides über den amtlichen Wert erfolgt die Korrektur der Liegenschaftssteuerrechnung von Amtes wegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Steuerverwaltung Münsingen erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden.
Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff des bernischen Steuergesetzes (StG) offen.