Die Aufsichtskommission der Gemeinde Münsingen ist Aufsichtsstelle für Datenschutz. Im Rahmen dieser Aufgabe informiert die Kommission über die Bekanntgabe von Personendaten und die Möglichkeit der Datensprerre:
Bekanntgabe von Personendaten
Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerdienste, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerdienste muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt, usw.). Auch an private Personen können die freien Einwohnerdaten (siehe unten) einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schützenswertes Interesse (berechtigter Grund, z.B. Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person, Firma sucht neue Adresse einer Person für Rechnungsstellung nachweist. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei den genannten Datenbekanntgaben handelt es sich um Einzelauskünfte. Eine weitere Form der Datenbekanntgabe sind die sogenannten Listenauskünfte. Das heisst die systematisch geordnete Bekanntgabe von Daten einer bestimmten Personenkategorie (z.B. Adressen Senioren für Frauenverein oder Verein «gegenseitige Hilfe», Adressen Jugendliche für Jungschützenkurs oder andere Vereine). Diese Listenauskünfte müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten bekannt gegeben.
Folgende Daten können Privaten auf schriftliches Gesuch hin und mit Beilage eines Interessennachweises bekannt gegeben werden:
- Name und Vorname
- Adresse
- Heimatort
- Geschlecht
- Zivilstand
- Beruf
- Jahrgang
- Datum Zu- und Wegzug
- Titel
- Sprache
- Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
Alle übrigen Einwohnerdaten (z.B. vollständiges Geburtsdatum, Arbeitgeber, Zivilstandsdaten, Konfession, Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung) werden auch auf schriftliches Gesuch hin an Privatpersonen nicht erteilt.