Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Camper, Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, kann die Gemeindepolizei wegschaffen lassen. Dies gilt, sofern der Besitzer oder der Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizei nicht befolgt werden. Die Kosten für die polizeilichen Massnahmen hat der Besitzerinnen und Besitzer zu tragen.