Erbenschein / Nichteröffnungsbescheinigung

Erbenschein / Nichteröffnungsbescheinigung
Weitere Informationen zum Erbrecht im Kanton Bern
Siegelungs- und Erbschaftsdienst

Erbrechtliche Bescheinigung

Der Erbschaftsdienst oder ein Notar stellt Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Die Präsidialabteilung ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf.

 

Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.

 

Nichteröffnungsbescheinigung

Nichteröffnungsbescheinigungen stellt der Erbschaftsdienst der Gemeinde aus. Es wird bescheinigt, dass kein Testament eröffnet wurde. Die gesetzlichen Erben sind nicht ersichtlich.

 

Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.

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Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr*
*Der Schalter der Einwohnerdienste (Neue Bahnhofstrasse 4) ist am Montag bis 18.00 Uhr geöffnet.

Dienstag
Vormittags geschlossen
14.00 bis 17.00 Uhr

Freitag
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Gemeinde Münsingen
Neue Bahnhofstrasse 4
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031 724 51 11
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Münsingen im Film

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