Öffentliche Bekanntmachung

28.02.2019

Fristverlängerung auf fünf Jahre der Planungszone im Gebiet zwischen Sägegasse und Dorfmatt-weg in der Mischzone M2 und Wohnzone W3 nach Art. 62 Abs. 4 BauG.

Am 2. März 2017 wurde durch den Gemeinderat vom Münsingen gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, das Gebiet zwischen Sägegasse und Dorfmattweg in der Mischzone M2 und Wohnzone W3, Grundstücke Münsingen Gbbl.-Nrn. 190, 598, 619, 842, 909, 1327, 1516 und 3128 mit einer Planungszone belegt.

Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter die Überprüfung der zulässigen Art der Nutzung sowie des zulässigen Nutzungsmasses (baupolizeiliche Masse wie Grenz- und Gebäudeabstände, Geschossigkeit), insbesondere zur Sicherstellung einer verdichteten Bebauung sowie eine Überprüfung des Bauinventars und der Erschliessungsgrundätze bezweckt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Da die Planungszone im Rahmen des Projekts «Münsingen 2030 – vorausschauend gestalten» (Gesamtrevision der Ortsplanung) behandelt wird und in die neue baurechtliche Grundordnung überführt werden soll, wird die Frist nun gestützt auf Art. 62 Abs. 4 BauG, auf 5 Jahre verlängert.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 28. Februar 2019 bis 29. März 2019 bei der Abteilung Bau Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen, öffentlich auf. Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Fristverlängerung oder ihre Dauer seien nicht notwendig.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Bauabteilung Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen einzureichen.

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist. Ohne Angabe des Vertreters der Einsprachegruppe, wird die zu oberst genannte Person als Ansprechpartner angenommen.

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